-
§ 150 Abs. 3 SGB XI – Ausgleich finanzieller Belastungen
Mit dem Pflegeschutzschirm können voll- und teilstationäre Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste die Corona-bedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen unbürokratisch bei der für das Bundesland zuständigen Pflegekasse geltend machen.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung von Anträgen aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Pflegeeinrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Meldebogen sowie den Antrag zur Geltendmachung von SARS-CoV-2 bedingten Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen unter der E-Mail-Adresse pflegeschutzschirm@kkh.de ein.
Hinweis: Bitte füllen Sie die notwendigen Angaben vollständig aus und reichen beide Formulare gemeinsam ein, sodass wir den Auszahlungsbetrag schnellstmöglich zur Verfügung stellen können.
Eine bundesweite Übersicht der Zuständigkeiten aller Pflegekassen finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.
Angeforderte Unterlagen zum Nachweisverfahren senden Sie bitte an nachweisverfahren@kkh.de.
Nähere Informationen zum Pflegeschutzschirm, zum Erstattungs- und Nachweisverfahren sowie die notwendigen Anträge finden Sie in den Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes.
-
§ 150 Abs. 5a Satz 4 SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
Mit dem Pflegeschutzschirm können zugelassene Pflegedienste außerordentliche Mehraufwendungen und Mindereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI unbürokratisch bei der für das Bundesland zuständigen Pflegekasse geltend machen.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung von Anträgen aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Pflegeeinrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Antrag zur Kostenerstattung für Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag unter der E-Mail-Adresse pflegeschutzschirm@kkh.de ein.
Nähere Informationen zur Corona-Prämie, zum Erstattungsverfahren sowie den notwendigen Antrag finden Sie in den Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes.
-
§ 150a Abs. 7 SGB XI – Finanzierung von Sonderleistungen für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Teil 1)
(Prämien-Festlegungen Teil 1)
Mitarbeiter, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeinrichtung tätig sind, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenfreie Corona-Prämie. Die Arbeitgeber können diese Corona-Prämie bei der zuständigen Pflegekasse beantragen.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung und Auszahlung von Corona-Prämien aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Pflegeeinrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Antrag zur Geltendmachung von Corona-Prämien für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen nach § 150a SGB XI an die nachfolgend genannten E-Mail Adressen ein.
Das Formular zur Mitteilung der Pflegeeinrichtung über die Auszahlung der Corona-Prämien an die Beschäftigten gemäß § 150a Abs. 7 SGB XI stellen Sie uns bitte unmittelbar nach der Zahlung unter der zugehörigen E-Mail-Adresse für Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
Nähere Informationen zum Erstattungs- wie auch zum Nachweisverfahrens finden Sie in den Erläuterungen des GKV.
Zahlung des Landepflegebonus für das Bundesland Niedersachsen
Ab dem 1. August 2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Aufstockung um den Landesanteil für ihre Beschäftigten per Postweg beantragen. Fügen Sie Ihrem Antrag den Bescheid der Pflegekassen über die Auszahlung des Bundesanteils der Corona-Prämie bei. Weitere Informationen zur Auszahlung des Landespflegebonus finden Sie auf der Homepage des Landesamtes.
-
§ 150a Abs. 7 SGB XI – Finanzierung von Sonderleistungen für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Teil 2)
(Prämien-Festlegungen Teil 2)
Beschäftigte, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeinrichtung tätig sind, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenfreie Corona-Prämie. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden (Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI), werden verpflichtet, die gestaffelten Corona-Prämien an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Zur Finanzierung dieser Prämien erhalten sie nach § 150a Absatz 7 SGB XI einen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung auf Vorauszahlung des Betrags, den sie für die Auszahlung der Corona-Prämien an ihre Beschäftigten benötigen
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Sofern Sie ein Dienstleistungsunternehmen sind, welches über mehrere Sitze (Filialen) verfügen und für diese eine landesbezogene Organisation besteht, ist der Sitz der Landesorganisation für die Zuständigkeit maßgeblich.
Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung und Auszahlung von Corona-Prämien aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihr Dienstleistungsunternehmen befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte das Musterformular zur Geltendmachung für Dienstleistungsunternehmen an die nachfolgend genannten E-Mail Adressen ein.
Das Formular zur Darlegung der Personaleinsätze und die Mitteilung des Dienstleistungsunternehmens stellen Sie uns bitte ebenso unmittelbar nach der Zahlung unter der zugehörigen E-Mail-Adresse für Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
Nähere Informationen zum Erstattungs- wie auch zum Nachweisfahren finden Sie in den Erläuterungen des GKV.
-
§ 7 Abs. 2 TestV – Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen & Angebote zur Unterstützung im Alltag
Aufgrund der Coronavirus-Testverordnung (TestV) wird von den zuständigen Pflegekassen die Erstattung der für zugelassene Pflegeeinrichtungen und der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen für den Zeitraum ab dem 15. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 vorgenommen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt für Einrichtungen mit einer Zulassung nach § 72 SGB XI als außerordentliche Mehraufwendungen über das Kostenerstattungsverfahren gem. § 150 Abs. 2 SGB XI bzw. § 150 Abs. 5a SGB XI für Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Einrichtungen, die nicht nach dem SGB XI zugelassen sind, rechnen die Kosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung und Auszahlung aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Einrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Antrag für die Erstattung unter der E-Mail-Adresse pflegeschutzschirm@kkh.de ein.
Eine bundesweite Übersicht der Zuständigkeiten aller Pflegekassen finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.
Nähere Informationen zum Erstattungsverfahren der außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen sowie die notwendigen Anträge finden Sie in den Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes.