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§ 150c SGB XI - Koordinierungsbonus
Mit dem Koordinierungsbonus haben voll- und teilstationäre Pflegeheime sowie nach § 72 SGB XI zugelassene stationäre Hospize nach Benennung eines Koordinierungsbeauftragen nach § 35 IfSG Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Vergütung von Oktober 2022 bis April 2023. Diese ist bei der für das Bundesland zuständigen Pflegekasse geltend zu machen.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung von Anträgen aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Pflegeeinrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Antrag unter der E-Mail-Adresse koordinierungsbonus@kkh.de ein.
Nähere Informationen zum Koordinierungsbonus, zum Erstattungs- und Nachweisverfahren, die notwendigen Anträge und eine bundesweite Übersicht der Zuständigkeiten aller Pflegekassen finden Sie auf der Seite des Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek).
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§ 150 Abs. 5a Satz 4 SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
Mit dem Pflegeschutzschirm können zugelassene Pflegedienste außerordentliche Mehraufwendungen und Mindereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI unbürokratisch bei der für das Bundesland zuständigen Pflegekasse geltend machen.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung von Anträgen aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Pflegeeinrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Antrag zur Kostenerstattung für Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag unter der E-Mail-Adresse pflegeschutzschirm@kkh.de ein.
Nähere Informationen zur Corona-Prämie, zum Erstattungsverfahren sowie den notwendigen Antrag finden Sie in den Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes.
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§ 150a Abs. 7 SGB XI – Finanzierung von Sonderleistungen für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Corona-Pflegebonus)
Corona-Pflegebonus
Mitarbeitende aus Pflegeeinrichtungen haben gegenüber ihren Arbeitgebern einen einmaligen Anspruch auf den sogenannten Corona-Pflegebonus (gemäß § 150a Abs.7 SGB XI), wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben zwischen dem 01.11.2020 und 30.06.2022 mindestens drei Monate lang in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung gearbeitet.
- Am 30.06.2022 war das Beschäftigungsverhältnis noch aktiv.
Der Pflegebonus steht auch Beschäftigten zu, die mit einem Werk- oder Dienstleistungsvertrag oder einer Arbeitnehmerüberlassung in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt sind.
Auf den Corona-Pflegebonus fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und beträgt zwischen 60 und 550 €. Der genaue Betrag richtet sich nach dem Tätigkeitsfeld beziehungsweise dem Arbeitsumfang.
Wie erhalte ich für meine Mitarbeitenden den Corona-Pflegebonus?
Als Pflegeeinrichtung können Sie den Anspruch gegenüber einer Pflegekasse geltend machen. Welche Pflegekasse für Sie zuständig ist, kommt auf das Bundesland an, in dem Ihr Pflegedienst den Hauptsitz hat. Die Pflegekasse bei der KKH ist für die Bearbeitung und Auszahlung des Pflegebonus der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ist Ihre Pflegeeinrichtung in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ansässig? Dann schicken Sie uns bitte den Antrag an die entsprechende E-Mail-Adresse:
- Niedersachsen: corona-bonus-nds@kkh.de
- Sachsen-Anhalt: corona-bonus-san@kkh.de
Hinweis: Wenn Sie den Corona-Pflegebonus an Ihre Mitarbeitenden ausgezahlt haben, brauchen wir dafür als Nachweis noch das entsprechend ausgefüllte Formular zurück. Bitte schicken Sie es uns einfach per E-Mail zu.
Nähere Informationen zum Erstattungs- und Nachweisverfahren finden Sie in den Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes. -
§ 7 Abs. 2 TestV – Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen & Angebote zur Unterstützung im Alltag
Aufgrund der Coronavirus-Testverordnung (TestV) wird von den zuständigen Pflegekassen die Erstattung der für zugelassene Pflegeeinrichtungen und der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen für den Zeitraum ab dem 15. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 vorgenommen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt für Einrichtungen mit einer Zulassung nach § 72 SGB XI als außerordentliche Mehraufwendungen über das Kostenerstattungsverfahren gem. § 150 Abs. 2 SGB XI bzw. § 150 Abs. 5a SGB XI für Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Einrichtungen, die nicht nach dem SGB XI zugelassen sind, rechnen die Kosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung und Auszahlung aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Einrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Antrag für die Erstattung unter der E-Mail-Adresse pflegeschutzschirm@kkh.de ein.
Eine bundesweite Übersicht der Zuständigkeiten aller Pflegekassen finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.
Nähere Informationen zum Erstattungsverfahren der außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen sowie die notwendigen Anträge finden Sie in den Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes.