
Auch in schweren Zeiten sind wir für Sie da!
Die Kosten für Hygieneartikel oder Atemschutzmasken können auch in der gegenwärtigen Situation nicht von den Krankenkassen übernommen werden.
Egal, ob der Patient einen Arzt per Video oder Telefon konsultiert oder in die Praxis kommt, eine der häufigsten Fragen ist: Wer wird getestet?
Die Entscheidung trifft der Arzt auf Basis der Kriterien des Robert Koch-Institutes (RKI). Danach sollte eine Testung nur bei Vorliegen von Krankheitssymptomen erfolgen und zwar in diesen Fällen.
Allgemein empfiehlt das RKI eine niederschwellige Testung aller Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung. Konkret wird eine labordiagnostische Untersuchung empfohlen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Akute respiratorische Symptome jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs-/Geschmackssinn bei ALLEN Patienten unabhängig von Risikofaktoren
- Kontakt zu laborbestätigtem COVID-19-Fall bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn UND jegliche mit COVID-19 vereinbare Symptome
- Klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie UND Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung/Krankenhaus
Die Kassen übernehmen die Kosten, wenn der Arzt den Test für medizinisch notwendig erachtet. Nach der nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 können auch Personen ohne Symptome getestet werden. Dies betrifft vor allem Personen vor einer ambulanter OP, vor einer Krankenhauseinweisung, vor einer Aufnahme im Pflegeheim oder Reha-Einrichtungen.
Nein, sofern ein begründeter Verdacht besteht, kann der Arzt den Test über die eGK abrechnen. Rechnungen über durchgeführte Tests, bei denen kein begründeter Verdacht besteht, müssen von den Krankenkassen abgelehnt werden. Eine Erstattung wird nicht vorgenommen.
Antikörpertests können bei COVID-19-typischer Symptomatik in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Dennoch sollte der direkte Erregernachweis im Vordergrund stehen. Mit den derzeit am Markt befindlichen Antikörpernachweisen kann bei einmaliger Untersuchung nicht ausreichend sicher festgestellt werden, ob eine akute Infektion vorliegt.
Der Antikörpertest wird von den Krankenkassen übernommen, wenn COVID-19-typische Symptome aufgetreten sind und die veranlassende Ärztin oder der veranlassende Arzt ihn für medizinisch notwendig erachtet, der Test kann dann über die Versichertenkarte (eGK) abgerechnet werden. Eine Testung ohne direkten Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik ist keine vertragsärztliche Leistung, hierbei handelt es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) und kostet in der Regel pro Antikörper zwischen 20 und 52 Euro, hinzu kommen meist noch Kosten für Blutabnahme und Beratung. Aussagen zu einer bestehenden Immunität sind aus den Untersuchungsergebnissen gegenwärtig noch nicht sicher abzuleiten. Privatrechnungen über durchgeführte Antikörpertests, bei denen kein begründeter Verdacht besteht, müssen von den Krankenkassen abgelehnt werden. Eine Erstattung wird nicht vorgenommen.
Antigen-Schnelltests kommen unter anderem in Pflegeheimen oder Krankenhäusern zum Einsatz, um Personal oder Bewohner regelmäßig zu testen. Die Kosten für die Test werden mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet. Für die Versorgung von Einrichtungen (Kitas, Schulen) kommen die Länder dagegen selber auf. Die Länder beschaffen und organisieren die Tests vor Ort und bauen dafür ggf. Testzentren auf oder aus.
Angesichts der steigenden Infektionszahlen hat der Bund die „Bürgertests“ für Personen ohne Krankheitssymptome erneut eingeführt. Seit dem 13.11.2021 haben wieder alle Personen mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenfreien Schnelltest. Die Kosten für die „Bürgertests“ übernimmt der Bund.
Falls Ihr Testergebnis nach einem Schnelltest positiv ist, vereinbaren Sie bitte umgehend einen Termin für einen PCR-Labortest mit Ihrer hausärztlichen Praxis. Alternativ können Sie auch telefonisch unter 116117 einen Termin dafür vereinbaren. Bis das Ergebnis des PCR-Labortests vorliegt, begeben Sie sich bitte in häusliche Quarantäne.
Weitere Informationen können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesen.
Die Corona-Selbsttests sind für die eigene Anwendung zu Hause. Sie erhalten diese in Apotheken, im Einzelhandel oder in einigen Discountern. Die Kosten dafür übernehmen wir als gesetzliche Krankenkasse nicht.
Falls Ihr Testergebnis nach einem Selbsttest positiv ist, vereinbaren Sie bitte umgehend einen Termin für einen PCR-Labortest mit Ihrer hausärztlichen Praxis. Alternativ können Sie auch telefonisch unter 116117 einen Termin dafür vereinbaren. Bis das Ergebnis des PCR-Labortests vorliegt, begeben Sie sich bitte in häusliche Quarantäne.
Weitere Informationen zum Thema Schnell- und Selbsttests erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.
Informationen zur Auslastung der Intensivstationen finden Sie im DIVI-Intensivregister.
Eine Übersicht der Auslastung der Intensivbetten in den Bundesländern finden Sie im DIVI-Intensivregister.
Die Anzahl der freien Intensivbetten in Ihrer direkten Umgebung können Sie in der Suche des DIVI-Intensivregisters nachprüfen. Dazu klicken Sie einfach hier.
Die richtige ärztliche Behandlung ist bei chronischen Krankheiten und akuten Beschwerden entscheidend für deren Verlauf – daran ändert auch eine Pandemie nichts. Daher ist es wichtig, Untersuchungen weiterhin regelmäßig wahrzunehmen.
Die ärztlichen Praxen setzen die erweiterten Hygienekonzepte gewissenhaft um. Dadurch wird die Übertragung des Virus eingedämmt. Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Praxis: Das Personal informiert Sie sicher gern, welche Maßnahmen zum Schutz Ihrer Gesundheit getroffen wurden.
Weitere Informationen zur Umsetzung von Hygienekonzepten finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.
Vielleicht ist auch eine Videosprechstunde möglich?
Das geht ganz bequem von zu Hause aus. Immer mehr Praxen bieten so eine Sprechstunde an – sogar für neue Patienten, die zuvor noch nicht persönlich dort behandelt wurden. Sie benötigen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software brauchen Sie nicht. So sind Sie auch aus der Ferne bestens versorgt!
Alle Informationen zu telemedizinischen Angeboten können Sie auch auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nachlesen.
Das Robert Koch-Institut hat ein Flussschema zur Orientierungshilfe für Arztpraxen zur Verdachtsabklärung erstellt.
Ja, die Ärzte können den Test bei einem medizinischen und begründeten Verdacht unter der EBM-Ziffer 32816 abrechnen. (Nukleinsäurenachweis des neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) mittels RT-PCR)
Hier unterscheidet man zwischen zwei Fällen:
- Es besteht lediglich der Verdacht auf eine Infektion. Bei einer angeordneten Quarantäne greift das Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG). Arbeitnehmer erhalten ihr Gehalt von ihrem Arbeitgeber analog der Entgeltfortzahlung für 6 Wochen fortgezahlt. Dieser wiederum kann die Aufwände bei der zuständigen Behörde (z.B. dem Gesundheitsamt) des jeweiligen Bundeslandes geltend machen. Bei längerer Quarantäne über 6 Wochen, zahlt diese Behörde den Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes direkt an die betroffene Person.
- Die Person ist tatsächlich am Corona-Virus mit entsprechenden Krankheitssymptomen erkrankt und der Arzt/die Ärztin stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Diese Situation ist wie eine herkömmliche Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldanspruch zu bewerten.
Ungeimpfte Beschäftigte seit 01.11.2021:
Wenn Beschäftigte sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen und in Quarantäne gehen müssen, haben sie seit dem 01.11. 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Mehr dazu finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium.
Hier unterscheidet man zwischen vier Fällen:
- Ist das Kind am Corona-Virus erkrankt, sind die Voraussetzungen für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gegeben. Ggf. wird dadurch die gesamte Familie unter Quarantäne gestellt, dann greift die o. g. Verdienstausfallregelung.
- Schließt die Einrichtung als Vorsichtsmaßnahme ohne dass das Kind erkrankt ist, müssen die Eltern selbst für eine Kinderbetreuung sorgen, sich dafür Urlaub nehmen oder unbezahlt freistellen lassen (analog eines Kita-Streiks oder Schließung wegen Sturm, Heizungsausfall, etc.).
ACHTUNG: Bitte beachten Sie hierzu die Sonderregelungen für das Jahr 2021/2022 (Kinderkrankengeld 2021/2022). - Durch die am 27.03.2020 erfolgte Anpassung des § 56 IfSG kann erwerbstätigen Sorgeberechtigten der entstandene Verdienstausfall aufgrund der Kinderbetreuung von der zuständigen Behörde (i.d.R. Gesundheitsamt) erstattet werden*.
*gilt nicht sofern eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist UND im Zeitraum der behördlichen Schließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden konnte.
Höhe: 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalles; maximal 2.016 € / Monat
Zeitraum: Maximal 6 Wochen
- Wird die Einrichtung vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt, greift das Infektionsschutzgesetz mit der o. g. Verdienstausfallregelung.
ACHTUNG: Bitte beachten Sie hierzu die Sonderregelungen für das Jahr 2021/2022 (Kinderkrankengeld 2021/2022).
Sie können Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung online übermitteln. Nähere Informationen finden Sie hier. Darüber hinaus können in begründeten Einzelfällen auch Faxe und E-Mails anerkannt werden, sofern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original umgehend nachgereicht wird.
Ja. Bis zum 31.03.2023 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Hinsichtlich der Neuregelung ab dem 01.04.2023 verweisen wir auf unsere Informationen zum Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Antworten auf Fragen zu der Corona-Warn-App und einen Link zum Herunterladen finden sie hier.
Wer sich sachlich informieren möchte, dem empfehlen wir die Seite des Robert Koch Institutes.
Auch das Bundesgesundheitsministerium hat Wissenswertes zum Coronavirus zusammengetragen.
Daneben hat auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus als Video zusammengestellt und gibt Verhaltensempfehlungen zum Schutz vor dem Coronavirus im Alltag.
Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie hier.