Sofern zeitweise einmal die Pflege nicht (noch nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang) im häuslichen Bereich erfolgen kann und eine teilstationäre Pflege im Rahmen der Tages-/Nachtpflege nicht ausreicht, stellt die Pflegekasse auch stationäre Pflegeleistungen der Kurzzeitpflege bereit.
Dieser Anspruch kann insbesondere für einen Übergangszeitraum im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen begründet werden.
Jedoch können wir für längstens vier Wochen im Kalenderjahr Kurzzeitpflege bereitstellen. Dabei darf ein Gesamtbetrag von 1.550 EUR nicht überschritten werden.
Eine Besonderheit bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeitpflege besteht (seit 01.07.2008) für Kinder. Danach können pflegebedürftige Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) die Kurzzeitpflege auch in anderen Einrichtungen erhalten, die den besonderen individuellen Bedürfnissen gerecht werden und nicht über einen Versorgungsvertrag zur Erbringung von Kurzzeitpflegeleistungen verfügen (z. B. Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen).