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Beitragsbemessung reduzierter Beitragssatz

Gesetzliche Krankenkasse

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Beitragsbemessung nach einem reduzierten Beitragssatz

Die ausländischen Rentenversicherungsträger können nicht verpflichtet werden, sich wie die deutschen Rentenversicherungsträger an den Beiträgen zu beteiligen. Deshalb wird die Beitragsregelung so ausgestaltet, dass Bezieher einer ausländischen Rente im Ergebnis nicht stärker belastet werden als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Dazu wird für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes vorgeschrieben. Für die Pflegeversicherung trägt der Rentenbezieher die Beiträge – genauso wie bei einer Rente der deutschen Rentenversicherung – nach dem vollen Beitragssatz.

Die Mitglieder sind verpflichtet, der Kasse den Bezug einer solchen Rente zu melden.

 

 
 
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