Wir sind für Sie und Ihr Baby da!
Profitieren Sie auch von den exklusiven Leistungen der KKH, die über den gesetzlichen Leistungsumfang hinausgehen!

Profitieren Sie auch von den exklusiven Leistungen der KKH, die über den gesetzlichen Leistungsumfang hinausgehen!
Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt (u. a. Alter, Familienstand), rechnet Ihr Arzt den Kassenanteil über die Versichertenkarte ab.
Besonders für jüngere Versicherte sind Untersuchungen und Beratungen des Arztes zur Empfängnisregelung wichtig. Wir übernehmen für vertragsärztlich verordnete Verhütungsmittel (Pillen, Pessare etc.) die Kosten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres; lediglich die gesetzliche Zuzahlung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Ausgenommen sind empfängnisverhütende Mittel, für deren Abgabe eine ärztliche Verordnung nicht erforderlich ist (z. B. Kondome, Schaumtabletten, Cremes).
Wir übernehmen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sämtliche abrechnungsfähigen Kosten für die ärztliche Behandlung sowie den Krankenhausaufenthalt und die notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel.
Bei medizinischer oder kriminologischer Indikation, die zu einem Schwangerschaftsabbruch führt, übernehmen wir die abrechnungsfähigen Kosten für die ärztliche Behandlung, für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie die Krankenhausbehandlung.
Bei rechtswidrigen, aber straffreien Indikationen prüfen wir, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch das jeweilige Bundesland erfüllt sind.