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Schwangerschaft &
Mutterschutz

Gesetzliche Krankenkasse

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Schwangerschaft &<br/> Mutterschutz
 
 

Schwangerschaft und Mutterschutz

Wir sind für Sie und Ihr Baby da!

Profitieren Sie auch von den exklusiven Leistungen der KKH, die über den gesetzlichen Leistungsumfang hinausgehen!

 
 
 

Künstliche Befruchtung

Leistungen der künstlichen Befruchtung trägt die KKH zu 50 %. Wichtig ist, dass Sie uns vor der Behandlung einen Behandlungsplan zur Genehmigung vorlegen.

Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt (u. a. Alter, Familienstand), rechnet Ihr Arzt den Kassenanteil über die Versichertenkarte ab.

Schwangerschaft/Mutterschaft

  • ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
  • Betriebskosten bei ambulanten Entbindungen in Geburtshäusern,
  • Versorgung mit Arznei-,
  • Verband- und Heilmitteln ohne Zuzahlung,
  • stationäre Entbindung in Vertragseinrichtungen,
  • häusliche Pflege und Haushaltshilfe,
  • Mutterschaftsgeld.

Empfängnisregelung

Besonders für jüngere Versicherte sind Untersuchungen und Beratungen des Arztes zur Empfängnisregelung wichtig. Wir übernehmen für vertragsärztlich verordnete Verhütungsmittel (Pillen, Pessare etc.) die Kosten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres; lediglich die gesetzliche Zuzahlung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Ausgenommen sind empfängnisverhütende Mittel, für deren Abgabe eine ärztliche Verordnung nicht erforderlich ist (z. B. Kondome, Schaumtabletten, Cremes).

Sterilisation

Wir übernehmen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sämtliche abrechnungsfähigen Kosten für die ärztliche Behandlung sowie den Krankenhausaufenthalt und die notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel.

Schwangerschaftsabbruch

Bei medizinischer oder kriminologischer Indikation, die zu einem Schwangerschaftsabbruch führt, übernehmen wir die abrechnungsfähigen Kosten für die ärztliche Behandlung, für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie die Krankenhausbehandlung.
Bei rechtswidrigen, aber straffreien Indikationen prüfen wir, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch das jeweilige Bundesland erfüllt sind.

 
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