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Mitgliedschaft & Beiträge

Gesetzliche Krankenkasse

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Mitgliedschaft & Beiträge
 
 

Mitgliedschaft & Beiträge

Die soziale Pflegeversicherung

In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Es gilt somit der Grundsatz: „Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung!"

In der sozialen Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht, unabhängig vom Versichertenstatus in der Krankenversicherung (Pflichtversicherung/freiwillige Versicherung/Familienversicherung). Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger ist auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht möglich, wenn ein privater Pflegeversicherungsvertrag besteht. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Hierbei sind jedoch analog der Krankenversicherung die gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenzen zu beachten. Für familienversicherte Angehörige werden keine Beiträge erhoben. Beihilfeansprüche (z. B. aus beamtenrechtlichen Vorschriften) sind der Krankenkasse anzuzeigen.

Seit 2005 gibt es unterschiedliche Beiträge zur Pflegeversicherung für Eltern und Kinderlose.

Freiwillige Weiterversicherung

Personen, die aus der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden (Ende der Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung, auch bei Umzug ins Ausland), können sich auf Antrag freiwillig weiterversichern, sofern sie nicht privat krankenversichert sind. Der Beitritt ist der Kasse innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich anzuzeigen und es ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen 
(Ausnahme – Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer gem. § 26 a Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI). 

Anwartschaft

Eine Anwartschaftsversicherung nur in der sozialen Pflegeversicherung ist bei Auslandsaufenthalt auf Antrag möglich. Mit dieser Versicherung entsteht kein Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung; sie dient der Sicherung der Zeiten für die Anwartschaft auf Leistungen.

Freistellungen bei Pflege von Angehörigen durch das Pflegezeitgesetz

Im Rahmen der Reform der Pflegeversicherung 2008 wurden sowohl ein kurzfristiger Pflegeurlaub als auch eine längerfristige Pflegezeit etabliert. Sie regeln Freistellungen im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen im Haushalt.

Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hierbei können Beschäftigte zwischen der vollständigen und teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig 15 oder weniger Beschäftigten.

Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen. Diese kurzzeitige Pflegezeit hat keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft und Höhe der Beiträge.