Häusliche Krankenpflege
Sollte für Sie eine Behandlung im Krankenhaus geboten, aber nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Dazu gehört neben der Behandlungs- und Grundpflege ggf. auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Häusliche Krankenpflege erhalten Sie auch, wenn dies zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung notwendig ist. Die Krankenkasse KKH übernimmt für ihre Versicherten die Kosten für eine medizinisch erforderliche Pflegekraft, sofern keine Person im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann.
Haben Sie das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Zuzahlung 10 % der anfallenden Kosten für die ersten 28 Leistungstage je Kalenderjahr. Für jede Verordnung ist zusätzlich pauschal eine Zuzahlung in Höhe von
10 EUR zu entrichten.
Haushaltshilfe
Selbstverständlich übernehmen wir die Kosten einer Haushaltshilfe in angemessener Höhe, wenn Ihnen die Führung des Haushalts wegen eines Krankenhausaufenthaltes, einer ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme oder bei häuslicher Krankenpflege nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und niemand den Haushalt weiterführen kann.
Benötigen Sie wegen einer Erkrankung eine Haushaltshilfe, erstatten wir Ihnen die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe oder den anlässlich der Haushaltshilfe entstandenen Verdienstausfall Ihres Ehepartners im angemessenen Rahmen. Dieser zusätzliche Anspruch besteht für 10 Tage im Kalenderjahr, jeweils für 4 Stunden täglich. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und niemand den Haushalt weiterführen kann. Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe ist die gesetzliche Zuzahlung zu erheben.